Mängelgewährleistung

Vereinbarung bezüglich Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung

Für Mängel im Sinne des § 434 BGB haftet der Verkäufer nur wie folgt:

Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich auf Mängel und Beschaffenheit zu untersuchen.
Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 14 Tagen durch schriftliche Anzeige an den Verkäufer zu rügen. Bei beiderseitigen Handelsgeschäften unter Kaufleuten bleiben die §§ 377,378 HGB unberührt.
Stellt der Käufer Mängel der Ware fest, darf er nicht darüber verfügen, d.h. sie darf nicht geteilt, weiterverkauft, bzw. weiterverarbeitet werden, bis eine Einigung über die Abwicklung der Reklamation erzielt ist, bzw. ein Beweis-sicherungsverfahren durch einen von der
Handwerkskammer am Sitz des Käufers beauftragten Sachverständigen erfolgte.
Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer die beanstandete Kaufsache oder Muster davon zwecks Prüfung der Beanstandung zur Verfügung zu stellen. Bei schuldhafter Verweigerung entfällt die Gewährleistung.
Bei berechtigten Beanstandungen ist der Verkäufer berechtigt, unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten Interessen des Käufers die Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung, Nachbesserung) festzulegen.
Über einen bei einem Verbraucher eingetretenen Gewährleistungsfall hat der Käufer den Verkäufer möglichst unverzüglich zu informieren. Sachmängel-ansprüche verjähren in 12 Monaten. Das gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 Abs. 1 und § 634a Abs. 1 Nr. 2 längere Fristen vorschreibt.
Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen der Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht in Fällen der Übernahme einer Garantie oder eins Beschaffungsrisikos. Dies gilt ferner nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen groben Verschuldens, wegen der Verletzung des Lebens, de Körpers oder der Gesundheit, sowie bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
Der Schadenersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den Vertragsüblichen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit kein grobes Verschulden vorliegt, oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist damit nicht verbunden.
Diese Regelung gilt für den Käufer entsprechend.

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